Innovationsschecks der FFG

Mit den Innovationsschecks wird das Ziel verfolgt, KMU an eine regelmäßige F&E bzw. Innovationstätigkeit heranzuführen und die Zusammenarbeit zwischen KMU und Wissenschaft zu verstärken. Die Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft zwischen KMU und wissenschaftlichen Einrichtungen soll verbessert werden, sodass es zu einem regelmäßigen Wissenstransfer kommt.

Innovationsscheck:

–        max. 5.000 Euro (keine Selbstbehalt)

–        laufende Einreichung

Förderbar sind Projekte, die eine F&E- oder Innovations-Charakter haben und nur unter Einbeziehung ausgewiesener wissenschaftlicher Expertise umgesetzt werden können. Das Projektergebnis muss  konkrete, bewertbare, sowie weiterführende Handlungsanweisungen für das Unternehmen enthalten.  Förderbar sind u.a. Studien zur Umsetzung innovativer Ideen, Vorbereitungsarbeiten für F&E- und Innvoationsprojekte, Unterstützung bei der Prototypenentwicklung, Analyse von Technologietransferpotential sowie Analysen zum Innovationspotential von Unternehmen und damit verbundene Entwicklung von Konzepten für technisches Innovationsmanagement.

Innovationsscheck plus:

–        max. 10.000 Euro + Selbstbehalt

–        laufende Einreichung

Die Obergrenze des Innovationsschecks liegt bei € 10.000,-. Die Förderintensität beträgt 80 % der förderbaren Projektkosten, die restlichen 20% sind als Selbstbehalt des Unternehmens und in Form einer Barleistung (cash) zu tragen. (Förderscheck max. 10.000 Euro + 2.500 Euro Barleistung des Unternehmens).

Förderbar sind Vorhaben, die aufgrund ihrer Neuartigkeit oder Komplexität nur von einer Forschungseinrichtung mit facheinschlägiger Expertise durchgeführt werden können. Dazu zählen zB Forschungsbasierte Ideenstudien, Vorbereitungsarbeiten für F&E-/Innovationsvorhaben, Entwicklung neuartiger Algorithmen oder Methoden, wissenschaftliche Unterstützung bei der Prototypenentwicklung etc.

Für beide Varianten des Innovationsschecks gilt:

–        Innerhalb der letzten 5 Jahre darf es keine Vertragsbeziehung zwischen der wissenschaftlichen Institution und dem auftraggebenden Unternehmen gegeben haben.

–        Eine Beantragung eines Folgeschecks im nächsten Kalenderjahr mit der gleichen Forschungseinrichtung ist unter bestimmten Bedingungen möglich.

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